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Haben Sie Fragen zur Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie an der ETH? Auf der Familiy Homepage der ETH stehen Ihnen alle wichtigen Informationen zur Verfügung.
Die aktualisierten Daten zur Situation der Gleichstellung an der ETH liegen vor. Die positive Entwicklung der Frauenanteile der letzten Jahre hat sich 2011 nur teilweise fortgesetzt…
Equal! Mailing List
Wir halten Sie über die wichtigsten Termine und Debatten auf dem Laufenden und freuen uns über Ihre Anregungen
Art. 9 Schutz der Persönlichkeit
1 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens, das jede Diskriminierung ausschliesst.
2 Sie verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen, insbesondere:
a. die systematische Erfassung von individuellen Leistungsdaten ohne Kenntnis der Betroffenen;
b. das Ausüben oder Dulden von Angriffen oder Handlungen gegen die persönliche oder berufliche Würde.
3 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen eine Stelle, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich benachteiligt oder diskriminiert fühlen, berät und unterstützt. Diese Stelle ist bei ihrer Aufgabenerfüllung nicht an Weisungen gebunden.
Art. 10 Gleichstellung von Frau und Mann
1 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen gezielt Massnahmen, um die
Chancengleichheit und Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.
2 Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen.
Personalverordnung des ETH-Rates
Die ETH Zürich versteht sich ihren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber als verantwortungsbewusste
Arbeitgeberin mit fortschrittlichen Anstellungs- und
Arbeitsbedingungen. Sie bekennt sich zu einem kooperativen, fairen
Führungsstil, was sach- und stufengerechte Formen der Mitwirkung
einschliesst, und pflegt eine offene Informationspolitik. Sie duldet
keine Diskriminierung ihrer Angehörigen aufgrund von Geschlecht oder
sozialer, ethnischer und religiöser Herkunft. Die ETH Zürich will den
Anteil an Frauen in allen Bereichen von Forschung, Lehre und Verwaltung
erhöhen. Von den Vorgesetzten aller Stufen fordert die ETH Zürich hohe
menschliche und fachliche Kompetenzen.
Mehr zum Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GIG)
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